Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 83 Leistungen zur Mobilität
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 51
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Schleswig, 19.05.2025 – 15 A 81/23Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2022 – L 4 KR 40/22 B ERZitiert von 3
- LAG Hamm, 19.01.2007 – 13 TaBV 58/06
- LSG NRW, 24.04.2024 – L 12 SO 189/23Zitiert von 3
- SG Landshut, 14.03.2025 – S 10 SO 48/23
- SG Frankfurt am Main, 15.03.2021 – S 20 SO 32/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2025 – L 9 SO 58/23
- SG Lüneburg, 29.09.2025 – S 38 SO 34/25 ER
- LSG NRW, 18.11.2024 – L 20 SO 409/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/83#abs-1 (1) Leistungen zur Mobilität umfassen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/83#abs-2 (2) Leistungen nach Absatz 1 erhalten Leistungsberechtigte nach § 2, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist. Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden nur erbracht, wenn die Leistungsberechtigten das Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für sie führt und Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht zumutbar oder wirtschaftlich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/83#abs-3 (3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 umfassen Leistungen
Die Bemessung der Leistungen orientiert sich an der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/83#abs-4 (4) Sind die Leistungsberechtigten minderjährig, umfassen die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 den wegen der Behinderung erforderlichen Mehraufwand bei der Beschaffung des Kraftfahrzeugs sowie Leistungen nach Absatz 3 Nummer 2.